Antrag Notbetreuung

Auszug aus den Informationen des Kultusministerium zur Notbetreuung bei Schülern, die noch nicht in den Jahrgangsstufen sind, die im sukzessiven Prozess der Wiederöffnung der Schulen wieder in die Schule kommen dürfen

Die Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn

  • ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder als Vor- oder Abschlussschülerin oder -schüler am Schulunterricht teilnimmt und aus diesem Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist oder
  • eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit oder aufgrund Teilnahme an Bildungsangeboten an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.Erforderlich ist, dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.

Hier zu den Downloads der entsprechenden Antragsformulare

Erklärung_Notbetreuung-Alleinerziehende_StMUK_11.0-5.2020

Erklärung_Notbetreuung-Kritische-Infrastruktur_StMUK-_11.05.2020