Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, von denen die Mehrheit zugleich Mitglieder des Vereins sein müssen. Die externen Aufsichtsräte sollen Personen mit Erfahrungen auf ökonomisch-betriebswirtschaftlichem Gebiet, auf pädagogischem Gebiet, im Bereich des Personalwesens oder im unternehmerischen Bereich sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden in der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder dessen Einrichtungen stehen. Ferner dürfen die Mitglieder des Aufsichtsrats weder mit dem Verein oder dessen Einrichtungen ein Miet- oder Pachtverhältnis eingehen noch Elternbeiratsmitglied sein.
Aufgaben des Aufsichtsrats
2.1. Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind:
- Bestimmung der Anzahl der Vorstände;
- Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Abschluss und Beendigung von deren Dienstverträgen und Festlegung von deren Gehältern;
- Beratung, Überwachung und Begleitung des Vorstands bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben;
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands;
- Entscheidung über Rechtsgeschäfte des Vorstands gemäß § 10 Nr. 2.1.;
- Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm von einem Vorstandsmitglied zur Entscheidung vorgelegt werden;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands;
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach Anhörung gemäß § 4 Absatz 3 b.
2.2. Der Aufsichtsrat beteiligt sich nicht am operativen Geschäft. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit Vertreter aus Eltern-, Schüler- und Belegschaft (Säulen) sowie des Betriebsrats anhören. Entsprechend sind diese berechtigt, an den Aufsichtsrat Informationen weiterzugeben
